Gebäudeversicherung bei Eigentümerwechsel

Wechselt eine Immobilie den Eigentümer, etwa durch Verkauf oder Erbschaft, stellt sich
die Frage, was mit der bestehenden Gebäudeversicherung passiert. Die Antwort ergibt sich
aus dem Gesetz und betrifft ausschließlich bereits bestehende Verträge für
Bestandsimmobilien, nicht den Neubau einer Versicherung.

Der gesetzliche Vertragsübergang nach § 95 VVG

Nach § 95 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geht eine bestehende Gebäudeversicherung mit
dem Eigentumswechsel automatisch auf den neuen Eigentümer über. Ein neuer Vertrag muss
dafür nicht abgeschlossen werden, der bisherige Vertrag läuft mit dem neuen Eigentümer
als Versicherungsnehmer weiter, einschließlich der bisherigen Bedingungen und
Versicherungssumme.

Das Sonderkündigungsrecht nach § 96 VVG

Sowohl der neue Eigentümer als auch der Versicherer können den übergegangenen Vertrag
innerhalb einer Frist von einem Monat außerordentlich kündigen. Für den neuen Eigentümer
beginnt diese Frist, sobald er vom Bestehen der Versicherung erfährt. Für den Versicherer
beginnt sie, sobald er vom Eigentumswechsel Kenntnis erlangt. Kündigt der neue Eigentümer,
wird die Kündigung in der Regel sofort wirksam. Kündigt der Versicherer, wird sie erst
einen Monat nach Zugang bei den Betroffenen wirksam.

Warum die Mitteilung an den Versicherer wichtig ist

Der Eigentumswechsel sollte dem Versicherer zeitnah mitgeteilt werden, auch wenn der
Vertrag automatisch übergeht. Nur so kann die Frist für das Sonderkündigungsrecht
sauber beginnen und spätere Unklarheiten über den tatsächlichen Versicherungsnehmer
vermieden werden.

Warum die übernommene Police geprüft werden sollte

Ein automatischer Vertragsübergang bedeutet nicht, dass die übernommenen Konditionen
auch tatsächlich passen. Ältere Verträge enthalten teils niedrigere Versicherungssummen
oder fehlenden Elementarschutz. Nach einem Eigentümerwechsel lohnt sich deshalb eine
Prüfung, ob die bestehende Gebäudeversicherung dem aktuellen Wiederherstellungswert und
dem eigenen Risikoprofil noch entspricht.

Typische Situationen

  • Kauf eines bereits vermieteten Mehrfamilienhauses
  • Übernahme einer Immobilie durch Erbschaft
  • Übertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge innerhalb der Familie

Fazit

Beim Kauf oder der Übernahme einer Bestandsimmobilie geht die Gebäudeversicherung
automatisch über, kann aber von beiden Seiten innerhalb eines Monats außerordentlich
gekündigt werden. Ganz gleich, ob diese Frist genutzt wird oder nicht: Eine inhaltliche
Prüfung der übernommenen Police lohnt sich in jedem Fall.

Wie Sie die übernommene Police im Detail prüfen, lesen Sie im Beitrag
Gebäudeversicherung beim Hauskauf.
Einen Überblick über alle relevanten Bausteine für Vermieter finden Sie unter
Versicherungen für Vermieter.
Wechseln gleich mehrere Immobilien auf einmal den Eigentümer, etwa im Rahmen eines
Unternehmenskaufs, lesen Sie auch
Gebäudeversicherung bei der Übernahme eines Immobilienportfolios.

Häufige Fragen

Gilt der automatische Vertragsübergang auch bei einer Schenkung oder Erbschaft?

Ja. § 95 VVG erfasst jeden rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Eigentumsübergang, nicht
nur den klassischen Kauf.

Was passiert, wenn weder der neue Eigentümer noch der Versicherer von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen?

Dann läuft der übergegangene Vertrag einfach zu den bisherigen Bedingungen weiter, bis er
regulär endet oder zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt wird.

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