Haftpflichtversicherung für Wohnungseigentümergemeinschaften

Treppenhaus, Hof, Tiefgarage und Aufzug gehören zum Gemeinschaftseigentum und damit in den Verantwortungsbereich der gesamten Eigentümergemeinschaft. Die Haftpflichtversicherung der WEG übernimmt Ansprüche Dritter, wenn auf diesen Flächen ein Schaden entsteht.

Verkehrssicherungspflicht der Eigentümergemeinschaft

Für alle Flächen des Gemeinschaftseigentums trägt die Eigentümergemeinschaft als Ganzes die Verkehrssicherungspflicht: ein geräumter Gehweg, funktionierende Beleuchtung im Treppenhaus, ein sicherer Zustand von Geländern und Stufen. Verletzt sich jemand, weil diese Pflicht verletzt wurde, haftet die WEG und über sie mittelbar die einzelnen Eigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.

Typische Schadenorte im Gemeinschaftseigentum

  • Treppenhaus und Hauseingang
  • Tiefgarage und Stellplätze
  • Aufzug und Fahrstuhlschacht
  • Hof, Gartenanlage und Zuwege
  • Gemeinschaftlich genutzte Kellerflächen

Deckungssumme und Mitversicherung der Eigentümer

Die Deckungssumme sollte so gewählt sein, dass auch ein schwerer Personenschaden mit langfristigen Folgen abgedeckt ist. Gute Tarife schließen zudem die einzelnen Wohnungseigentümer als Mitversicherte ein, soweit sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der Gemeinschaft handeln, etwa als Beiratsmitglied.

Abgrenzung zum Sondereigentum

Schäden, die ausschließlich innerhalb einer einzelnen Wohnung entstehen und keinen Bezug zum Gemeinschaftseigentum haben, fallen nicht unter die Haftpflichtversicherung der WEG. Hier ist der jeweilige Sondereigentümer über seine private Haftpflicht gefragt.

Abgrenzung zur Haftung des WEG-Verwalters

Die Haftpflichtversicherung der WEG deckt Ansprüche Dritter gegen die Eigentümergemeinschaft selbst ab. Eigene Pflichtverletzungen des WEG-Verwalters, etwa ein Fehler bei der Beschlussumsetzung, sind davon getrennt zu betrachten und über die Vermögensschadenhaftpflicht der Hausverwaltung abgesichert. Mehr zur Vermögensschadenhaftpflicht für Hausverwaltungen.

Schadenbeispiele

  • Sturz auf einer losen Fliese im gemeinschaftlichen Hauseingang
  • Verletzung durch eine herabfallende Lampe im Treppenhaus
  • Sachschaden an einem Fahrzeug durch eine defekte Schranke der Tiefgarage
  • Sturz durch einen umgestürzten Ast im Gemeinschaftsgarten

Häufige Fragen

Wer haftet bei einem Sturz im gemeinschaftlichen Treppenhaus?

Grundsätzlich die Eigentümergemeinschaft als Ganzes, da das Treppenhaus zum Gemeinschaftseigentum gehört. Die Haftpflichtversicherung der WEG übernimmt berechtigte Ansprüche.

Sind einzelne Eigentümer über die WEG-Haftpflicht mitversichert?

Viele Tarife schließen Eigentümer als Mitversicherte ein, soweit sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der Gemeinschaft handeln. Das sollte im konkreten Vertrag geprüft werden.

Deckt die WEG-Haftpflicht auch Fehler des Verwalters ab?

Nein. Dafür ist die Vermögensschadenhaftpflicht der Hausverwaltung zuständig, nicht die Haftpflichtversicherung der WEG.

Ist das Gemeinschaftseigentum Ihrer WEG haftpflichtversichert?

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